Schul- und Gebührenordnung

Schulordnung

VORWORT

Die Musikschule Wunstorf, vertreten durch den Musikschulleiter sowie den Vorstand, freut sich darauf, mit Ihnen als Schüler oder als Eltern bzw. gesetzliche Vertreter zusammen-zuarbeiten.

Sie haben sich oder Ihr Kind zum Zwecke musikalischer Aus- oder Fortbildung angemeldet und erwarten von uns entsprechende Leistungen. Um den Wünschen und Ansprüchen aller am Leben der Musikschule Beteiligten (Schüler, Eltern, Verwaltungsangestellte, Lehrer, Musikschulleiter und Vorstand) gerecht zu werden und um einen geregelten und vor allem für Schüler und Lehrer befriedigenden Unterrichtsbetrieb gewährleisten zu können, bedarf es einiger Regelungen und Abmachungen. Sie sind Gegenstand dieser Schulordnung und selbstverständlich für alle Beteiligten bindend.

1. Aufgabe der Musikschule

Die Musikschule hat die Aufgabe, Kinder, Jugendliche und Erwachsene in der ihnen jeweils angemessenen Art und Weise an die Musik heranzuführen und auszubilden. Das bedeutet insbesondere, dass Begabungen frühzeitig erkannt werden sollen, jeder Schüler seinen Fähigkeiten entsprechend gefördert wird und bei Bedarf eine vorberufliche Fachausbildung durchgeführt wird.

2. Aufbau der musikalischen Ausbildung

2.1. Ausbildungsstufen

Je nach Alter und Können erhält der Schüler Unterricht in einer der folgenden Ausbildungsstufen:

  • Grundstufe (elementare, nicht instrumentengebundene Musikerziehung) Musikalische Früherziehung (Beginn im Alter von 4 – 5 Jahren) Musikalische Grundbildung (Beginn im Alter von 6 – 7 Jahren)
  • Unterstufe Gruppen- und Einzelunterricht
  • Mittelstufe Gruppen- und Einzelunterricht
  • Oberstufe in der Regel Einzelunterricht
  • Zusätzlich werden Kurse, Ensembles und Arbeitsgemeinschaften als Ergänzungsfächer eingerichtet.

 

2.2. Die Aufnahme in die weiterführenden Ausbildungsstufen ist nur möglich, wenn der Schüler die Lernziele der jeweils vorhergehenden Ausbildungsstufe erreicht hat. Über Sonderregelungen entscheidet der Musikschulleiter.

2.3. Den Zielen der Musikschule entsprechend werden insbesondere solche Fächer empfohlen, die sich für das gemeinsame Musizieren eignen.

3. Schuljahr

Das Schuljahr der Musikschule Wunstorf beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres. Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemein bildenden Schulen gilt auch für die Musikschule.

4. Aufnahmebedingungen

4.1. Anmeldungen sind auf dem entsprechenden Vordruck in schriftlicher Form an die Geschäftsstelle der Musikschule zu richten. Bei minderjährigen Schülern ist die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

4.2. Anmeldungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Musikschulleiters rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

4.3. Neue Schüler sollen grundsätzlich zum Beginn des Schuljahres aufgenommen werden. Für den Instrumentalunterricht können Schüler auch während des laufenden Schuljahres aufgenommen werden, wenn seitens der Musikschule dafür die Voraussetzungen gegeben sind.

5. Abmeldebedingungen

5.1. Abmeldungen sind nur zum 31. März, 30. September sowie zum 31. Dezember eines jeden Jahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Bei Wegzug oder schwerer Krankheit kann der Musikschulleiter Abmeldungen auch außerhalb der genannten Kündigungsfristen zulassen.

5.2. Für Abmeldungen während der Probezeit gilt Ziffer 6.2.

6. Probezeit

6.1. Die ersten drei Monate nach Unterrichtsbeginn gelten als Probezeit. Während dieser Phase beobachten Lehrer und Schüler bzw. deren Eltern oder gesetzliche Vertreter, ob der Schüler genügend Interesse und Begabung für eine erfolgreiche Teilnahme am weiteren Unterricht mitbringt.

6.2. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vierzehn Tage zum Monatsende. Sie gilt für beide Vertragspartner.

7. Unterrichtsorganisation

7.1. Der Unterricht der Musikschule Wunstorf findet in verschiedenen Unterrichtsräumen statt. Nach Möglichkeit werden die Wünsche um Unterrichtung an einer bestimmten Unterrichtsstätte erfüllt; es kann jedoch kein Anspruch darauf erhoben werden.

7.2. Der Unterricht findet in der Regel wöchentlich statt.

7.3. Unterricht, den der Schüler durch Krankheit, plötzliche Verhinderung oder unentschuldigtes Fehlen versäumt, wird nicht nachgeholt.

8. Pflichten des Schülers

8.1. Der Schüler ist zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an ergänzenden Veranstaltungen verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen des Schülers und schwere Verstöße gegen die Schuldisziplin berechtigen die Musikschule zur außerordentlichen Kündigung des Unterrichtsvertrages.

8.2. Über die Freude und das Interesse am Musizieren hinaus muss der Schüler die Mindestanforderungen der Lehrpläne erfüllen. Zeigt der Schüler im Unterricht infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen geringere Fortschritte, als unter Berücksichtigung aller Umstände normalerweise erwartet werden kann, und stellen sich nach einem angemessenen Zeitraum individueller Förderung (und nach Rücksprache mit den Eltern oder gesetzlichen Vertretern) keine positiven Veränderungen ein, so kann die Musikschule aus diesen Gründen das Unterrichtsverhältnis kündigen. Die Absicht der Kündigung aus diesen Gründen ist dem Schüler bzw. seinen Eltern oder gesetzlichen Vertretern vorher schriftlich mitzuteilen.

8.3. Der Schüler ist verpflichtet, einmal pro Schuljahr an einem von der Musikschule Wunstorf veranstalteten Vorspiel teilzunehmen. Ausnahmen können durch den Musikschulleiter genehmigt werden.

8.4. Öffentliche Auftritte des Schülers, Meldungen zu Wettbewerben sowie Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern bedürfen der Zustimmung des Lehrers oder des Musikschulleiters.

9. Instrumente

9.1. Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen. Streich-, Holz- und Blechblasinstrumente können jedoch im Rahmen der Bestände der Musikschule an die Schüler vermietet werden.

9.2. Die Mietzeit beträgt in der Regel ein Jahr und kann nur auf begründeten Antrag verlängert werden.

9.3. Instrument und Zubehör sind auf Kosten des Mieters instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Teilnehmer bei der Lehrkraft zu unterrichten. Mit Reparaturen dürfen nur von der Musikschule benannte Firmen beauftragt werden.

9.4. Für Verlust und Beschädigung hat der Mieter in vollem Umfange einzustehen. Es wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen.

9.5. Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

10. Gebühren

Die Unterrichtsgebühren sind in einer gesonderten Gebührenordnung festgelegt.

11. Gesundheitsbestimmungen

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.

12. Aufsicht

Eine Aufsichtspflicht der Musikschule über die Schüler besteht nur während des Unterrichts.

13. Haftung

Für Schäden aller Art, die auf Verschulden der Mitarbeiter der Musikschule zurückzuführen sind, haftet die Musikschule nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

14. Inkrafttreten

Die Schulordnung tritt am 1.1.1986 in Kraft.

Gebührenordnung der Musikschule Wunstorf e.V.

§ 1 Gebührenpflicht

1. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule werden Gebühren nach dem Gebührentarif erhoben.

2. Für Kurse in Ergänzungsfächern (z.B. Sing-, Instrumentalgruppen und Orchester, Kammermusik) werden keine Gebühren erhoben, sofern der Teilnehmer Schüler der Musikschule im Hauptfachunterricht ist.

3. Die Unterrichtsgebühren sind fortlaufend auch während der Ferien sowie Krankheitszeiten des Schülers zu zahlen und jeweils 1/4jährlich im Voraus fällig.

4. Für Schüler, die ihren ersten Wohnsitz nicht in Wunstorf haben, wird in den Unterrichtsarten Musikalische Früherziehung und Grundbildung, Omnibus und Einzelunterricht ein Zuschlag von 20% auf die Unterrichtsgebühr erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Schüler, bei Minderjährigen auch deren gesetzliche Vertreter als Gesamtschuldner.

§ 3 Ermäßigungen

1. Eine Ermäßigung der Gebühren kann auf Antrag gewährt werden als

a) Sozialermäßigung
b) Geschwisterermäßigung (jedoch ab 18 Jahren nur für Schüler der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie Studenten jeweils mit Bescheinigung)
c) Mehrfächerermäßigung
Über den Antrag entscheidet der Musikschulleiter.

2.
a) Dem Antrag auf Sozialermäßigung sind ein Einkommensnachweis sowie Angaben über den Familienstand (Anzahl und Alter der Kinder) und die Höhe der Miete beizufügen.
b) Geschwisterermäßigung wird unabhängig von der Höhe des Einkommens bewilligt.
c) Mehrfächerermäßigung setzt durch Prüfung nachgewiesene Begabung voraus.

§ 4 Rückerstattung

Fällt der Unterricht aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Musikschule liegen, öfter als dreimal im Jahr aus, so hat der Zahlungspflichtige am Ende des Kalenderjahres auf Antrag Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren für die darüber hinaus ausgefallenen Unterrichtsstunden.

§ 5 Wechsel der Unterrichtsform

Wechselt ein Schüler der Musikschule innerhalb des Schuljahres die Unterrichtsform, so wird die dementsprechende Unterrichtsgebühr ab dem Zeitpunkt des Wechsels berechnet.

§ 6 Abmeldung

Die Kündigung des Unterrichtsverhältnisses (Abmeldung) ist nur zum 31. 3., 30. 9. und 31. 12. eines jeden Jahres mit einer Kündigungsfrist von jeweils 3 Monaten möglich. Die ersten 3 Monate nach Unterrichtsbeginn gelten als Probezeit. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage zum Monatsende.

§ 7 Inkrafttreten

Die Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

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Musikschule Wunstorf